RS Vwgh 2006/3/23 2004/07/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/10/0198 E 14. Mai 2001 VwSlg 15606 A/2001 RS 15(Hier nur letzter Satz; Mit dem Zusatz, dass daher die Bindung nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die Entscheidungsgründe erfasst.)

Stammrechtssatz

Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig. Diese gegenseitige Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden erstreckt sich so weit, wie die Rechtskraft reicht (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl, § 38 AVG E. 54 und 58 referierte ständige hg Rechtsprechung).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070047.X03

Im RIS seit

14.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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