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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/10/0198 E 14. Mai 2001 VwSlg 15606 A/2001 RS 15(Hier nur letzter Satz; Mit dem Zusatz, dass daher die Bindung nur den Inhalt des Spruchs, nicht aber die Entscheidungsgründe erfasst.)Stammrechtssatz
Eine bereits vorliegende rechtskräftige Entscheidung hat für die Behörde, für die die Frage, auf die sich die Entscheidung bezieht, eine Vorfrage bildet, bindende Wirkung. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist in diesen Fällen nicht mehr zulässig. Diese gegenseitige Bindung der Gerichte und der Verwaltungsbehörden erstreckt sich so weit, wie die Rechtskraft reicht (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Aufl, § 38 AVG E. 54 und 58 referierte ständige hg Rechtsprechung).
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070047.X03Im RIS seit
14.04.2006Zuletzt aktualisiert am
15.07.2014