Die zuständige Justizverwaltungsbehörde hat über die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr selbständig und ohne Bindung an die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes zu entscheiden. Es besteht allerdings eine Bindung der Justizverwaltungsbehörde an die Bemessung der Grunderwerbsteuer bzw. Erbschafts- und Schenkungssteuer, wenn diese im abgabenbehördlichen Verfahren bescheidmäßig erfolgt ist (vgl. in Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, die in den Entscheidungen zu § 26 GGG angeführte hg. Rechtsprechung).