RS Vwgh 2006/3/23 2004/07/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §73 Abs1 litb;
WRG 1959 §9 Abs1;
ZPO §411;

Rechtssatz

Eine Bindungswirkung ist nur dann anzunehmen, wenn eine Identität sowohl der Parteien als auch des rechtserzeugenden Sachverhaltes besteht (Hinweis OGH 17.10.1995, 1 Ob 574/95). Die Bindungswirkung des Vorprozesses tritt - abgesehen von den Fällen der gesetzlich erweiterten Rechtskraftwirkung und der Wirkung auf Rechtsnachfolger - nur bei Identität der Parteien ein, wobei diese Voraussetzung selbst dann erfüllt sein muss, wenn im Vorfragenbereich Rechtsbeziehungen zu Dritten gelöst werden mussten. Zur Wahrung der Voraussetzung der Parteienidentität müssen daher die identen Personen in beiden Rechtsstreitigkeiten als Parteien im engen Sinn (Kläger oder Beklagter) aufgetreten sein, für und gegen die das Urteil ergangen ist. Im Verhältnis zwischen verwaltungsbehördlichem Bescheid und zivilgerichtlichem Urteil bedeutet dies, dass die Verwaltungsbehörde nur insoweit an die Rechtskraft eines Zivilurteils gebunden ist, als die Parteien des Zivilprozesses auch Parteien (oder zumindest Beteiligte) des Verwaltungsverfahrens sind. (Hier: Aussetzung eines wasserrechtlichen Verfahrens - schon im Hinblick darauf, dass der LH als Vorfrage nicht einen Regressanspruch des in diesem zivilgerichtlichen Verfahren Beklagten gegen die MP zu beurteilen hat und im Übrigen keine Identität der in den beiden zivilgerichtlichen Verfahren Beklagten mit den Parteien des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens besteht, können die in den zivilgerichtlichen Verfahren zu ergehenden (rechtskräftigen) Entscheidungen keine Bindungswirkung für die vom LH zu lösenden Hauptfragen entfalten. Der (rechtskräftige) urteilsmäßige Abspruch des Zivilgerichtes darüber, ob die vor diesem Gericht beklagten (natürlichen) Personen einen Rechtsanspruch gegen die beschwerdeführende Partei auf Wasserbezug aus deren Quelle haben oder ob sie das Wasser aus der Quelle, ohne selbst hiezu berechtigt zu sein, beziehen und ob sie, wie von ihnen eingewendet, nicht passivlegitimiert seien, löst keine vom LH mit dem angefochtenen Bescheid zu beurteilende Vorfrage. Es kann somit mangels Anspruchs- und Parteienidentität keine hier zu beachtende materielle Rechtskraft- und Bindungswirkung der Urteile in den beiden Zivilverfahren eintreten.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070047.X05

Im RIS seit

14.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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