RS Vwgh 2006/3/23 2004/07/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/09/0002 E 13. Dezember 1990 VwSlg 13339 A/1990 RS 3

Stammrechtssatz

Präjudiziell - und damit Vorfragenentscheidung im verfahrensrechtlich relevanten Sinn - ist nur eine Entscheidung, die erstens eine Rechtsfrage betrifft, deren Beantwortung für die Hauptfragenentscheidung unabdingbar - dh eine notwendige Grundlage - ist und zweitens die diese in einer die Verwaltungsbehörde bindenden Weise regelt (Hinweis E 7.5.1986, 85/11/0287). Ob die erstgenannte Voraussetzung zutrifft, hat die zur Beantwortung der Hauptfragenentscheidung zuständige Beh an Hand der diesen Verfahrensgegenstand betreffenden Verwaltungsvorschriften zu prüfen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070047.X01

Im RIS seit

14.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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