RS Vwgh 2006/3/23 2005/07/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AWG 2002 §73 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0067 E 30. August 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Die Umsetzung eines Bescheides, der eine Leistung auferlegt, in die Wirklichkeit kann weder eine noch anhängige Berufung gegenstandslos machen noch die Entscheidung der Berufungsbehörde in einem bestimmten Sinn festlegen. In einem solchen Fall darf die Sachlage nicht anders gesehen werden, als ob in der Zeit nach der Erlassung des Bescheides, mit dem die Verpflichtung zur Leistung ausgesprochen worden ist, nichts geschehen wäre (Hinweis E 16.4.1956, 936/53, VwSlg 4040 A/1956).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070173.X03

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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