RS Vwgh 2006/3/23 2003/16/0138

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Veröffentlicht am 23.03.2006
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289 Abs1 idF 2002/I/097;

Rechtssatz

Die Bindungswirkung des aufhebenden Bescheides besteht nur für die Rechtsanschauung, die für die Aufhebung maßgeblich war und die im Aufhebungsbescheid auch dargelegt wurde. Eine Bindung an "obiter dicta" besteht ebenso wenig wie an im Aufhebungsbescheid nur implizit zum Ausdruck gebrachte Annahmen, etwa über die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Abgabenbehörde (vgl. Ritz, BAO3, Tz 25f zu § 289).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003160138.X01

Im RIS seit

19.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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