Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs1 idF 2002/I/097;Rechtssatz
Die Bindungswirkung des aufhebenden Bescheides besteht nur für die Rechtsanschauung, die für die Aufhebung maßgeblich war und die im Aufhebungsbescheid auch dargelegt wurde. Eine Bindung an "obiter dicta" besteht ebenso wenig wie an im Aufhebungsbescheid nur implizit zum Ausdruck gebrachte Annahmen, etwa über die Zuständigkeit der erstinstanzlichen Abgabenbehörde (vgl. Ritz, BAO3, Tz 25f zu § 289).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003160138.X01Im RIS seit
19.04.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013