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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Der Streitwertberechnung ist in analoger Anwendung des § 56 Abs. 1 JN die Höhe der Geldsumme des Eventualbegehrens zu Grunde zu legen, wenn das Hauptbegehren nicht Geldwert besitzt und das Eventualbegehren bereits in der Klage gestellt wurde (Gitschtaler in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2, I, Rz 8 zu § 56 JN). Die Abgabepflichtige (die Klägerin) hat bereits in der Klage den Antrag gestellt, dass anstelle des nicht in einer Geldsumme bestehenden Klagebegehrens - Aufhebung des Pachtvertrages - über eine bestimmte Geldsumme entschieden wird, nämlich einen monatlichen Pachtzins von EUR 9.084,10. Somit liegt diesem Eventualbegehren eine Geldsumme zu Grunde, die bei der Bemessung der Gerichtsgebühr an Stelle des Hauptbegehrens heranzuziehen ist (Hinweis E 25. März 2004, 2003/16/0485). Auf die Entscheidung über die Klage, insbesondere ob auch über das Eventualbegehren abgesprochen wird, kommt es bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühren nicht an, weil die Gebührenpflicht bereits mit der Überreichung der Klage entstand (§ 2 Z 1 lit. a GGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160259.X01Im RIS seit
27.04.2006