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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
ABGB §472;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Ähnlichkeiten zwischen Bringungsrechten und privatrechtlichen Dienstbarkeiten erscheint es zulässig, die Bestimmung des § 523 ABGB heranzuziehen, die (ua) die Servitutenklage (actio confessoria) regelt. Materiellrechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines auf § 523 ABGB gestützten Unterlassungsbegehrens ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr. Der aus § 472 ABGB abzuleitenden Duldungspflicht zufolge hat der Eigentümer (oder Nutzungsberechtigte) des belasteten Grundstückes alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Ausübung der Dienstbarkeit hindern und stören, wobei das Klagebegehren - je nach den Verhältnissen des Falles - auf Wiederherstellung, Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung zukünftiger Störungen geht. Hiebei ist der Servitutsberechtigte kraft seines absoluten Rechtes bei drohenden, objektiv rechtswidrigen Eingriffen durch eigenmächtige Maßnahmen auch zur Erhebung einer vorbeugenden Unterlassungsklage berechtigt, wobei einem solchen Unterlassungsbegehren stattzugeben ist, wenn (ua) konkrete Tatsachen, aus denen sich die Verletzungsgefahr ableiten lässt, festgestellt werden können (Hinweis Urteil OGH 11.3.1971, 1 Ob 51/71; Beschluss OGH 28.4.2000, 1 Ob 6/00i).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070151.X03Im RIS seit
18.04.2006Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018