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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
LAO Stmk 1963 §83 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/16/0116 E 3. Juni 1993 RS 2Stammrechtssatz
Der Bevollmächtigte im Sinne des § 13 Abs 2 ZustG ist - im Gegensatz zum "Zustellungsbevollmächtigten" gemäß § 9 ZustG - nicht "Empfänger" im Sinn des ZustG, sondern tritt insofern neben diesen, als an beide zugestellt werden kann. Eine Zustellung an den Bevollmächtigten ist auch dann zulässig und wirksam, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und daher eine Ersatzzustellung (§ 16 ZustG) oder Hinterlegung (§ 17 ZustG) in bezug auf den Empfänger unzulässig wäre (Hinweis Walter-Mayer, Zustellrecht, 79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160184.X01Im RIS seit
11.07.2006