RS Vwgh 2006/3/23 2005/16/0184

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Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LAO Stmk 1963 §83 Abs2;
ZustG §13 Abs2;
ZustG §16;
ZustG §17;
ZustG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/16/0116 E 3. Juni 1993 RS 2

Stammrechtssatz

Der Bevollmächtigte im Sinne des § 13 Abs 2 ZustG ist - im Gegensatz zum "Zustellungsbevollmächtigten" gemäß § 9 ZustG - nicht "Empfänger" im Sinn des ZustG, sondern tritt insofern neben diesen, als an beide zugestellt werden kann. Eine Zustellung an den Bevollmächtigten ist auch dann zulässig und wirksam, wenn sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und daher eine Ersatzzustellung (§ 16 ZustG) oder Hinterlegung (§ 17 ZustG) in bezug auf den Empfänger unzulässig wäre (Hinweis Walter-Mayer, Zustellrecht, 79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160184.X01

Im RIS seit

11.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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