RS Vwgh 2006/3/23 2004/07/0187

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

L66505 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Salzburg
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs3;
FlVfLG Slbg 1973 §12 Abs3 idF 2003/058;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/07/0188

Rechtssatz

Der Besitzstandsausweis dient gemäß des letzten Halbsatzes des § 12 Abs 3 Slbg FlVfLG 1973 nicht nur der Auflistung aller, auch strittiger Dienstbarkeiten. Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Besitzstandsausweises ist es vielmehr auch zulässig, über den Bestand strittiger Grunddienstbarkeiten und Reallasten bescheidmäßig abzusprechen. Gegenstand dieses Abspruches ist die Entscheidung darüber, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Besitzstandsausweises die strittigen Grunddienstbarkeiten bestehen oder nicht. Die weitere Gestaltung dieser Dienstbarkeiten, insbesondere ihre weitere Aufrechterhaltung oder ihr Erlöschen als Folge eines weiter fortgeführten Flurbereinigungsverfahrens (§ 28 Slbg FlVfLG 1973) ist in der Phase der Erlassung des Besitzstandsausweises nicht Gegenstand des Verfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070187.X01

Im RIS seit

19.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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