Index
L65502 Fischerei KärntenNorm
ABGB §473;Rechtssatz
Nach § 2 Abs 2 des Krnt FischereiG 1951 konnte vom Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes an das Fischereirecht in fremden Gewässern nur auf die im § 481 ABGB angeführte Art erworben werden. Das setzte bei einem verbücherten dienenden Gut die Einverleibung (bzw. Vormerkung) des Fischereirechtes im Lastenblatt, mangels einer solchen Verbücherung die gerichtliche Hinterlegung der Urkunde über den Rechtserwerb voraus. Rechtsbegründender Übertragungsakt war also allein die Einverleibung im Lastenblatt des dienenden Gutes bzw. die Urkundenhinterlegung, wobei diesem Modus sowohl der erste Erwerb als auch die Übertragung eines bestehenden Fischereirechtes unterworfen ist (Hinweis OGH 27.8.1999, 1 Ob 203/99f). Dieser Erwerbsmodus erfasste ferner beide Dienstbarkeitstypen, sodass es nicht maßgebend war, ob ein solches Recht als Grunddienstbarkeit oder als Personaldienstbarkeit eingeräumt wurde. Es konnte aber auch ein Fischereirecht als offenkundige Dienstbarkeit nur mehr auf Grund des gesetzlichen Modus wirksam übertragen werden. Ein "Fischereirecht in fremden Gewässern", welcher Art es auch immer sein mag, konnte im zeitlichen Geltungsbereich des § 2 Abs 2 des Krnt FischereiG 1951 nur durch die Eintragung des Berechtigten im bücherlichen Lastenblatt des dienenden Gutes oder durch die Bewilligung der Hinterlegung der Urkunde über das Erwerbsgeschäft wirksam übertragen werden (Hinweis OGH 28.3.2000, 1 Ob 72/00w).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070007.X04Im RIS seit
19.04.2006