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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/05/0169 E 27. April 2004 RS 1Stammrechtssatz
Auch im Rahmen einer Verwaltungsvollstreckung ist ein ausreichend bestimmter Exekutionstitel Voraussetzung der Exekution. Im Unterschied zur Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung, in der sich die geschuldete Leistung immer ziffernmäßig ausdrücken lässt, kommen im Rahmen der Vollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen die vielfältigsten Arten von Ansprüchen in Betracht, die sich oft nicht bis ins kleinste Detail umschreiben lassen. Um nicht jegliche Vollstreckung solcher Ansprüche unmöglich zu machen, richten sich daher in diesen Fällen die Anforderungen an die Umschreibung der geschuldeten Leistung im Exekutionstitel nach der Natur des jeweiligen Anspruches. Entscheidend ist, dass in einer für die Behörde und die Partei des Vollstreckungsverfahrens unverwechselbaren Weise feststeht, was geschuldet wird (vgl. zu der diesbezüglich vergleichbaren Rechtslage nach § 7 Abs. 1 EO Jakusch in Angst, EO, § 7 Rz 56).
Hier: Diesen Anforderungen entspricht der vorliegende Titelbescheid, zumal schon dadurch, dass es um eine "Wieder"herstellung geht, den Beschwerdeführern klar sein muss, was von ihnen verlangt wird, insbesondere auch, wo die gegenständliche Wand zu errichten ist. Im Übrigen ist ein baupolizeilicher Auftrag bereits dann konkret genug, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2003/05/0022). Daher ist der Auftrag, die Eingangstüren samt Türstöcken wieder herzustellen, auch ohne ausdrückliche Anführung der damit gegebenenfalls (zur fachgerechten Durchführung notwendigerweise) verbundenen Maurerarbeiten ausreichend determiniert.
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070151.X08Im RIS seit
18.04.2006Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018