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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/07/0035 E 13. November 1997 RS 3(hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Die Definition des Betroffenen im § 138 Abs 6 WRG sagt nichts darüber aus, welche Auswirkungen eine eigenmächtige Neuerung auf diese Rechte haben muß, um dem Inhaber eines solchen Rechts einen Anspruch auf Beseitigung dieser Neuerung zu geben. Demnach ist als Betroffener nur derjenige anzusehen, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung besteht daher nur dann, wenn durch diese im § 138 Abs 6 WRG genannten Rechte tatsächlich beeinträchtigt werden. Ein auf Antrag eines Betroffenen erlassener Beseitigungsauftrag gemäß § 138 Abs 1 WRG ist daher nur soweit gerechtfertigt, als dies zur Beseitigung der Verletzung der wasserrechtlich geschützten Rechte erforderlich ist (Hinweis E 22.1.1985, 82/07/0093; E 25.10.1994, 93/07/0018, VwSlg 14150 A/1994).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070022.X02Im RIS seit
19.04.2006Zuletzt aktualisiert am
25.11.2013