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L65502 Fischerei KärntenNorm
ABGB §383;Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs 1 des Krnt FischereiG 1951 ist das Fischereirecht dort, wo es vom Eigentum am Gewässer gesondert in Erscheinung tritt, ein selbstständiges dingliches Recht und wird entweder als Grunddienstbarkeit, wenn es mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbunden ist, sonst als vererbliche Personaldienstbarkeit angesehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070007.X03Im RIS seit
19.04.2006