RS Vwgh 2006/3/23 2004/07/0151

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Veröffentlicht am 23.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/17/0168 E 12. Oktober 2000 RS 2(hier nur zweiter Satz)

Stammrechtssatz

Die in § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit, nicht bloß Bestimmbarkeit (Hinweis E 15.9.1999, 98/03/0320). Die durch den Bescheidspruch auferlegte Verpflichtung muss demnach so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls eine Durchsetzung im Weg der Zwangsvollstreckung möglich ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070151.X07

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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