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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/17/0168 E 12. Oktober 2000 RS 2(hier nur zweiter Satz)Stammrechtssatz
Die in § 59 Abs 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit, nicht bloß Bestimmbarkeit (Hinweis E 15.9.1999, 98/03/0320). Die durch den Bescheidspruch auferlegte Verpflichtung muss demnach so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls eine Durchsetzung im Weg der Zwangsvollstreckung möglich ist.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070151.X07Im RIS seit
18.04.2006Zuletzt aktualisiert am
08.01.2018