RS Vwgh 2006/3/27 2002/10/0111

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Veröffentlicht am 27.03.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
ForstG 1975 §18 Abs4;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, warum in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 ForstG die Angabe des Tatortes dahingehend, dass der Beschwerdeführer auf dem Grundstück 54/3 der KG R. auf einer Fläche von 40 x 20 m "auf einer" Höhe von ca. 10 m Schotter abgebaut habe, mangels konkreter Angaben im Spruch über die Lage der vom Schotterabbau in der fraglichen Zeit betroffenen Flächen den Bestimmtheitsanforderungen nicht entspricht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Besondere Rechtsgebiete Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Spruch der Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002100111.X04

Im RIS seit

19.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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