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72/13 StudienförderungNorm
StudFG 1992 §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/10/0117 E 15. September 2003 RS 1Stammrechtssatz
Aus den Bestimmungen des StudFG 1992 folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (vgl auch die Gesetzesmaterialien, RV 473 BlgNR, 18. GP, 28). Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100172.X01Im RIS seit
28.04.2006