Der VwGH leitet aus seiner Zuständigkeitsregelung in Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, nach der Beschwerde erheben kann, wer durch den letztinstanzlichen Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (und nicht in seinen Rechten verletzt worden zu sein behauptet), ab, dass der VwGH nicht zur allfälligen Feststellung von in der Vergangenheit gelegenen, für den Beschwerdeführer jedoch nicht mehr fortwirkenden Rechtsverletzungen berufen ist (Hinweis B VwGH vom 30. Oktober 1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984). Abgesehen davon entspricht es einem effektiven Rechtsschutz, wenn im Fall der Gewährleistung eines bestimmten Verwaltungshandelns (wie die Löschung oder die Mitteilung von der Löschung oder von den Gründen für die Nichtlöschung im Sinne des § 27 Abs. 4 DSG 2000), entsprechende Rechtsmittel zur Erreichung dieses Verwaltungshandelns bestehen. Nachträgliche Feststellungen in diesem Zusammenhang dienen gerade nicht mehr der Durchsetzung einer gesetzlich vorgesehenen Leistung durch Verwaltungsorgane.