Auch über die in § 31 Abs. 2 DSG 2000 vorgesehene Möglichkeit der Beschwerde zur Durchsetzung des Rechtes auf Löschung von Daten hinaus ist die Zulässigkeit der Erlassung von Feststellungsbescheiden durch die Datenschutzkommission über in der Vergangenheit erfolgte, aber nicht mehr aktuelle Verletzungen des Rechtes auf Mitteilung betreffend eine beantragte Löschung von Daten im Lichte der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zu verneinen. Dies schon deshalb, weil die Befugnis einer Verwaltungsbehörde zur Erlassung von Feststellungsbescheiden jedenfalls voraussetzt, dass sie auch zur Gestaltung (Begründung, Änderung oder Aufhebung) des bescheidmäßig festzustellenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses zuständig ist (Hinweis auf das E VfGH vom 26. Juni 1991, VfSlg 12768/1991, und die in diesem angeführte Vorjudikatur des VfGH und des VwGH). Der Datenschutzkommission ist eine solche Aufgabe in Bezug auf das Recht auf Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 nicht eingeräumt.