RS Vwgh 2006/3/27 AW 2006/05/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.2006
beobachten
merken

Index

L70714 Spielapparate Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §66 Abs2;
SpielapparateG OÖ 1999;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Bewilligung nach dem Oö Spielapparategesetz -

Der Beschwerdeführer bekämpft einen Berufungsbescheid, mit welchem die auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung eines Ansuchens betreffend Aufstellung eines Spielautomaten bestätigt (Spruchpunkt 1) und die Versagung der Aufstellungsbewilligung für ein anderes Gerät aufgehoben und an die Erstinstanz zur Sachentscheidung zurückverwiesen worden war (Spruchpunkt 2); er erachtet sich in seinem Recht auf "freies Aufstellen eines Spielapparates" verletzt. Hier wurde zum Einen das Ansuchen in Anwendung des § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen, sodass durch geeignete Rechtshandlungen der behauptete Nachteil hintangehalten werden kann (siehe die Nachweise aus der hg. Judikatur bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 172 zu § 13 AVG). Schon deshalb kann von einem unverhältnismäßigen Nachteil keine Rede sein. Ein Bescheid, mit welchem ein unterinstanzlicher Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen wurde, räumt weder einem Dritten eine Berechtigung ein noch ist er einem Vollzug zugänglich (B 13. Februar 1991, AW 91/03/0005); eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Bescheid eine Änderung des bei seiner Erlassung bestehenden Rechtszustandes zum Nachteil des Antragstellers bewirkt (B 8. September 1999, AW 99/21/0191), wovon hier gleichfalls keine Rede sein kann.

Schlagworte

Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Diverses Nichtvollstreckbare Bescheide Unverhältnismäßiger Nachteil Verfahrensrecht Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006050025.A01

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten