Das in § 1 Abs. 3 Z. 2 DSG 2000 verankerte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten "nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen" ist in § 27 DSG 2000 einfachgesetzlich ausgeführt worden. Aus dieser Bestimmung ergibt sich auch auf einfachgesetzlicher Ebene ein Recht des Einzelnen auf Löschung der in dieser Bestimmung näher bestimmten Daten. Auch die in § 27 Abs. 4 DSG 2000 vorgesehene Mitteilung über die Löschung bzw. die Mitteilung der Gründe, dass keine Löschung stattfindet, die in einem engen Zusammenhang mit dem Recht auf Löschung steht, ist auf die Erbringung einer Leistung gegenüber dem Rechtsunterworfenen ausgerichtet. Erst durch eine solche Mitteilung erfährt der Rechtsunterworfene von der im Sinne des Antrages durchgeführten Löschung oder ihrer Nichtdurchführung. Erst diese Kenntnis ermöglicht ihm, entsprechende Rechtsmittel dagegen zu ergreifen (insbesondere eine Beschwerde gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000). Aus § 27 Abs. 4 DSG 2000 ist auch ein einfachgesetzliches Recht des Rechtsunterworfenen auf eine solche Mitteilung im Zusammenhalt mit einer beantragten Löschung von Daten abzuleiten. Wenn während des Beschwerdeverfahrens vor der Datenschutzkommission die Mitteilung des bezogenen öffentlichen Auftraggebers über die beantragte Löschung von Daten im Sinne dieser Bestimmung erfolgt, dann liegt keine aktuelle Verletzung in diesem Recht auf Mitteilung gemäß § 27 Abs. 4 DSG 2000 mehr vor.