RS Vwgh 2006/3/27 2002/10/0111

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Veröffentlicht am 27.03.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;
VStG §44a Z3;
VStG §44a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0002 E 7. November 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Das Gesetz kennt keine Norm, die der Berufungsbehörde vorschreibt, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, weil zB nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert sind oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen. Es reicht aus, wenn sie bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (Hinweis: Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, S 943).

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Strafnorm Berufungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002100111.X03

Im RIS seit

19.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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