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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/05/0002 E 7. November 1995 RS 2Stammrechtssatz
Das Gesetz kennt keine Norm, die der Berufungsbehörde vorschreibt, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde ausreichend konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen. Nur insoweit, als der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist, weil zB nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert sind oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen. Es reicht aus, wenn sie bloß jene Teile des Spruches, hinsichtlich welcher sie Konkretisierungen bzw Richtigstellungen vornimmt, wiedergibt (Hinweis: Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, S 943).
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides) Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz Strafnorm BerufungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002100111.X03Im RIS seit
19.05.2006