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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/12/0401 E 11. November 1998 RS 1Stammrechtssatz
Liegt unbestritten die Tatbestandsvoraussetzung des § 20 Abs 2 StudFG 1992 vor, so ist ein weiterer Anspruch auf Studienbeihilfe davon abhängig, ob gegenüber dem Studierenden in einem Verfahren nach § 19 Abs 6 Z 2 StudFG 1992 die Nachsicht von der Überschreitung des in § 20 Abs 2 StudFG 1992 genannten Zeitraumes bescheidmäßig ausgesprochen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005100083.X01Im RIS seit
28.04.2006