Maßgebliche Frage ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer, dem gegenüber auf seinen Antrag hin - wenn auch nicht unter Einhaltung der in § 27 Abs. 4 DSG 2000 vorgesehenen Frist - die Mitteilung der vorgenommenen Löschung der bezogenen Daten im Sinne des Antrages ergangen ist, ein Recht darauf hat, dass die Datenschutzkommission eine Feststellung darüber zu treffen hat, dass der Beschwerdeführer durch die Nichtvornahme einer Mitteilung über die Löschung bzw. über die Gründe der Nichtlöschung innerhalb der in § 27 Abs. 4 DSG 2000 vorgesehenen Frist in dem Recht auf Erhalt einer solchen Mitteilung gemäß dieser Bestimmung verletzt worden sei. Wenn der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides für geboten hält, um die aus der Beschwerdeführung vor der Datenschutzkommission durch einen Rechtsvertreter entstandenen Kosten in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen zu können, ist er auf § 11 Abs. 1 AHG 1949 zu verweisen. Diese Regelung spricht dagegen, zum Zwecke der Verfolgung von Amtshaftungsansprüchen ein Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers anzunehmen (Hinweis B VwGH vom 16. November 2002, 99/16/0450).