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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
§ 43 Abs 1 WaffG verpflichtet den Betroffenen zu einer unverzüglichen Meldung; der Meldepflichtige hat daher die Behörde ohne jeglichen Aufschub zu verständigen, so rasch ihm dies nach den Umständen des konkreten Falles möglich und zumutbar ist. § 42 Abs 2 WaffG bestimmt für den Fall des Findens von Schusswaffen oder verbotenen Waffen, dass dies vom Finder "unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen," anzuzeigen ist. Gelangen genehmigungspflichtige Schusswaffen im Erbfall in die Obhut einer Person, so ist dies im Hinblick auf das Erfordernis einer unverzüglichen Verständigung der Sicherheitsbehörden durchaus vergleichbar mit der Situation beim Auffinden einer solchen Waffe. Auch wenn daher in § 43 Abs 1 WaffG, anders als in § 42 Abs 2 WaffG, keine Höchstfrist für die Erstattung der Meldung vorgesehen ist, so kann die Wertung des Gesetzgebers doch auch für diesen Fall herangezogen werden. Sofern nicht ein besonderes unüberwindbares Hindernis einer rascheren Meldung im Wege gestanden ist, kann daher jedenfalls eine Meldung, die mehr als zwei Tage nach Auffinden der Waffe im Nachlass erstattet wird, nicht mehr als unverzüglich angesehen werden.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030127.X01Im RIS seit
19.04.2006Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015