RS Vwgh 2006/3/28 2005/03/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VwRallg;
WaffG 1996 §42 Abs2;
WaffG 1996 §43 Abs1;
WaffG 1996 §51 Abs2 idF 2002/I/134;

Rechtssatz

§ 43 Abs 1 WaffG verpflichtet den Betroffenen zu einer unverzüglichen Meldung; der Meldepflichtige hat daher die Behörde ohne jeglichen Aufschub zu verständigen, so rasch ihm dies nach den Umständen des konkreten Falles möglich und zumutbar ist. § 42 Abs 2 WaffG bestimmt für den Fall des Findens von Schusswaffen oder verbotenen Waffen, dass dies vom Finder "unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen," anzuzeigen ist. Gelangen genehmigungspflichtige Schusswaffen im Erbfall in die Obhut einer Person, so ist dies im Hinblick auf das Erfordernis einer unverzüglichen Verständigung der Sicherheitsbehörden durchaus vergleichbar mit der Situation beim Auffinden einer solchen Waffe. Auch wenn daher in § 43 Abs 1 WaffG, anders als in § 42 Abs 2 WaffG, keine Höchstfrist für die Erstattung der Meldung vorgesehen ist, so kann die Wertung des Gesetzgebers doch auch für diesen Fall herangezogen werden. Sofern nicht ein besonderes unüberwindbares Hindernis einer rascheren Meldung im Wege gestanden ist, kann daher jedenfalls eine Meldung, die mehr als zwei Tage nach Auffinden der Waffe im Nachlass erstattet wird, nicht mehr als unverzüglich angesehen werden.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030127.X01

Im RIS seit

19.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten