RS Vwgh 2006/3/28 2001/03/0205

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 litd;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei den in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 enthaltenen Tatbeständen des Nichtmitführens der genannten Unterlagen und des Nichtvorlegens derselben handelt es sich um selbstständig zu verwirklichende Tatbestände (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl. 2001/03/0249). Bei der Verwaltungsübertretung des Nicht-Vorlegens der in Art. 1 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission genannten Unterlagen stellt es ein wesentliches Tatbestandselement dar, dass diese Unterlagen AUF VERLANGEN der Aufsichtsbehörden nicht vorgelegt wurden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2002, Zl. 2000/03/0066, zu § 9 Abs. 1 GütbefG). Für die Strafbarkeit einer Übertretung der zitierten Bestimmung im Hinblick auf die Verwaltungsübertretung des Nicht-Vorlegens der Unterlagen ist es daher maßgeblich, ob auch dieses Tatbestandsmerkmal innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 VStG vorgeworfen wurde. Weiters hat der Spruch des Verwaltungsstrafbescheides, mit dem eine solche Übertretung zur Last gelegt wird, auch dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal zu enthalten.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Mängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001030205.X01

Im RIS seit

18.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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