RS Vwgh 2006/3/28 2005/06/0295

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1 idF 2003/078;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litf;
ROG Stmk 1974 §25;

Rechtssatz

Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG hat der Nachbar keinen Anspruch darauf, dass das Vorhaben schlechthin mit dem Flächenwidmungsplan übereinstimmt, sondern nur, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, bei E 104 ff zu § 26 Stmk. BauG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Weder sieht die Widmungskategorie "Dorfgebiet" gemäß § 23 Abs. 5 lit. f Stmk. ROG einen Immissionsschutz vor (Hinweis E vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081, ebenfalls zu einem Schweinestall) noch die Widmungskategorie "Freiland" gemäß § 25 Stmk. ROG (Hinweis auf die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, in E 15 zu dieser Bestimmung genannte hg. Judikatur), damit kommt dem Nachbar hier kein Mitspracherecht zur Frage zu, ob das Vorhaben im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen oder sonst aus anderen Gründen (etwa mangels Notwendigkeit des Vorhabens) mit den gegebenen Widmungskategorien übereinstimmt oder nicht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060295.X02

Im RIS seit

03.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten