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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 Stmk. BauG hat der Nachbar keinen Anspruch darauf, dass das Vorhaben schlechthin mit dem Flächenwidmungsplan übereinstimmt, sondern nur, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (siehe dazu beispielsweise die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, bei E 104 ff zu § 26 Stmk. BauG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Weder sieht die Widmungskategorie "Dorfgebiet" gemäß § 23 Abs. 5 lit. f Stmk. ROG einen Immissionsschutz vor (Hinweis E vom 31. Jänner 2002, Zl. 2000/06/0081, ebenfalls zu einem Schweinestall) noch die Widmungskategorie "Freiland" gemäß § 25 Stmk. ROG (Hinweis auf die in Hauer/Trippl, Steiermärkisches Baurecht4, in E 15 zu dieser Bestimmung genannte hg. Judikatur), damit kommt dem Nachbar hier kein Mitspracherecht zur Frage zu, ob das Vorhaben im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen oder sonst aus anderen Gründen (etwa mangels Notwendigkeit des Vorhabens) mit den gegebenen Widmungskategorien übereinstimmt oder nicht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060295.X02Im RIS seit
03.05.2006Zuletzt aktualisiert am
06.04.2016