RS Vwgh 2006/3/28 2005/03/0127

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §43 Abs1;
WaffG 1996 §51 Abs2 idF 2002/I/134;

Rechtssatz

Die ordnungsgemäße Verwahrung der Waffe - im vorliegenden Fall im Tresor eines zum Besitz der Waffe berechtigten Rechtsanwaltes - enthebt den Meldepflichtigen nicht von der Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung im Sinne des § 43 Abs. 1 WaffG, wird jedoch im Rahmen der Strafbemessung im Fall einer verspäteten Meldung zu berücksichtigen sein.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030127.X02

Im RIS seit

19.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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