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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §19 Abs1;Rechtssatz
Die ordnungsgemäße Verwahrung der Waffe - im vorliegenden Fall im Tresor eines zum Besitz der Waffe berechtigten Rechtsanwaltes - enthebt den Meldepflichtigen nicht von der Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung im Sinne des § 43 Abs. 1 WaffG, wird jedoch im Rahmen der Strafbemessung im Fall einer verspäteten Meldung zu berücksichtigen sein.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030127.X02Im RIS seit
19.04.2006Zuletzt aktualisiert am
09.07.2015