Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
Statut Wohlfahrtseinrichtungen Architekten Ingenieurkonsulenten 2000 §14 Abs1 lita;Rechtssatz
Nach § 14 Abs. 2 der Statute der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten 2000 und 2004 ist für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit das Berufsbild und das ärztliche Gutachten maßgebend. Der Begriff "Berufsbild" wird in den Statuten nicht näher definiert, wird somit erkennbar als bekannt vorausgesetzt. Der Tätigkeitsbereich eines Ziviltechnikers ist im ZivTG 1993 umschrieben. Das "Berufsbild" im gegebenen Zusammenhang ist daher eine Beschreibung der typischen Betätigungen und Tätigkeitsbereiche eines solchen Zivilingenieurs für Bauwesen (wie der Beschwerdeführer) in Verbindung mit den dabei vorausgesetzten Fähigkeiten. Ausgehend von einem solchen Berufsbild kann dann auf Grund der Ergebnisse der medizinischen Begutachtung geprüft werden, ob und inwieweit der Ziviltechniker, der dauernde Berufsunfähigkeit behauptet, (noch) in der Lage ist, diesem Berufsbild zu entsprechen.
Schlagworte
Allgemein Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060245.X04Im RIS seit
26.04.2006