RS Vwgh 2006/3/28 2002/06/0154

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 2001 §25 Abs3 litc;
BauO Tir 2001 §6 Abs1 litb;
BauO Tir 2001 §6 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Für eine Betrachtungsweise, wonach Nachbarn im Grunde des § 25 Abs. 3 lit. c Tir BauO 2001 das subjektiv-öffentliche Recht hätten, die Nichteinhaltung eines "fiktiven Bebauungsplanes", also eines ihren Vorstellungen entsprechend offensichtlich nur gedachten Bebauungsplanes geltend zu machen, ist keine normative Grundlage ersichtlich. Dies gilt auch für das Vorbringen der Nachbarn, es wären in diesem Sinne größere als die in § 6 Abs. 1 Tir BauO 2001 vorgesehenen Mindestabstände vorzuschreiben gewesen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060154.X02

Im RIS seit

19.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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