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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Rechtssatz
Für eine Betrachtungsweise, wonach Nachbarn im Grunde des § 25 Abs. 3 lit. c Tir BauO 2001 das subjektiv-öffentliche Recht hätten, die Nichteinhaltung eines "fiktiven Bebauungsplanes", also eines ihren Vorstellungen entsprechend offensichtlich nur gedachten Bebauungsplanes geltend zu machen, ist keine normative Grundlage ersichtlich. Dies gilt auch für das Vorbringen der Nachbarn, es wären in diesem Sinne größere als die in § 6 Abs. 1 Tir BauO 2001 vorgesehenen Mindestabstände vorzuschreiben gewesen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002060154.X02Im RIS seit
19.04.2006