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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Bf bringt zweimal wöchentlich Inkassobeträge von drei Losungstagen für eine AG zur Bank, wobei die Höhe der Barmittel pro Losungstag ca EUR 23.000,-- beträgt. Der Bf hat im Verwaltungsverfahren ungeachtet der ihn treffenden qualifizierten Pflicht zur Mitwirkung im Sinne des hg Erkenntnisses vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0016, lediglich auf den Umstand, dass er hohe Geldbeträge transportieren müsse, verwiesen und im Übrigen in allgemeiner Form behauptet, dass erfahrungsgemäß gerade Geldtransporte, die Tageslosungen beträfen, häufig überfallen würden. Der Bf hat damit weder eine besondere Gefahrensituation dargelegt, noch hat er dargetan, dass diese für ihn zwangsläufig erwächst (vgl dazu insbesondere das Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl 98/20/0358, sowie das - zu § 18 Abs 1 WaffG 1986 ergangene, angesichts der insoweit inhaltlich gleich lautenden Norm des § 21 Abs 2 WaffG 1996 weiterhin relevante - Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl 95/20/0075). Die bloße Behauptung, dass den Gefahren "am besten durch Führen einer Faustfeuerwaffe begegnet werden" könne, reicht auch nicht aus, um darzutun, dass alternative Verhaltensmöglichkeiten, durch welche den Gefahren begegnet werden könnten, nicht bestehen.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030038.X02Im RIS seit
26.04.2006