RS Vwgh 2006/3/28 2005/06/0308

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §27 Abs3 idF 2003/078;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer wurde dadurch, dass die Behörden § 71 AVG angewendet haben und nicht § 27 Abs. 3 Stmk. BauG, nicht in Rechten verletzt. § 27 Abs. 3 Stmk. BauG enthält eine dem § 71 AVG nachgebildete Regelung für Personen, die nach § 27 Abs. 1 Stmk. BauG die Parteistellung bereits verloren haben (Hinweis E vom 25. Juni 1999, Zl. 97/06/0194). An derartige Anträge sind dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für Wiedereinsetzungsanträge gelten.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060308.X02

Im RIS seit

26.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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