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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVG Umfassender Umweltschutz §1 Abs2;Rechtssatz
Das zur Erreichung der in § 1 Abs 1 IG-L gesteckten Ziele festgelegte Instrumentarium (§ 1 Abs 2 IG-L) beinhaltet die Festlegung von Immissionsgrenzwerten (§ 3 IG-L), die durch einen Maßnahmenkatalog im Sinne des § 10 IG-L zu sichern sind. Wohl werden in § 20 IG-L Genehmigungsvoraussetzungen normiert und wird festgelegt, dass "Anlagen gemäß § 2 Abs. 10, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen", "keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung bedürfen" und "die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen gelten". Danach sind Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik (§ 71a Gewerbeordnung 1994) zu begrenzen (§ 20 Abs 2 IG-L) und ist die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 IG-L oder in einer Verordnung nach § 3 Abs 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben (§ 20 Abs 3 IG-L). Dass die mit dem Vorhaben des Bf einhergehenden Emissionen den "Stand der Technik" (§ 20 Abs 2 IG-L) oder nach § 20 Abs 3 IG-L festgelegte Immissionsgrenzwerte überschritten, wurde von der belangten Behörde nicht angenommen. Der Umstand allein, dass das vom Bf auszubringen beabsichtigte Paraffinöl einen Luftschadstoff im Sinne des § 2 Abs 1 IG-L darstellt, kann nach dem Normgehalt des IG-L trotz der in § 1 Abs 1 Z 2 IG-L verheißenen "vorsorgliche(n) Verringerung der Immission von Luftschadstoffen" nicht zur Abweisung des Antrages gemäß § 133 Abs 2 LuftfahrtG führen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030177.X02Im RIS seit
19.04.2006Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015