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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Im Beschwerdefall steht in Frage, ob die Berufung dem Bf (der auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der GmbH ist) oder dem genannten Unternehmen zuzurechnen war. Die Berufung wurde auf Briefpapier der GmbH verfasst sowie mit der Zeile "Gegen o.a. Bescheid legen wir hiermit fristgerecht Berufung ein:" eingeleitet
und mit der Wendung "mit freundlichen Grüssen ... GmbH" samt einer
unleserlichen Unterschrift geschlossen. Das Schreiben enthält keinerlei sonstigen Hinweis darauf, dass die GmbH als Vertreterin des Bf auftritt. Es wird weder auf einen erteilten Vertretungsauftrag hingewiesen noch wird erklärt, namens des Bf tätig zu werden. Das Schreiben gibt damit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen hätte müssen, von wem die Berufung erhoben wird, in welchem Fall von der belangten Behörde weitere Ermittlungen hätten vorgenommen werden müssen. Auf dem Boden der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2004, Zl. 2000/03/0231) und auf Grund der skizzierten äußeren Form der Berufung ist daher die Berufung der GmbH zuzurechnen. Dadurch, dass die belangte Behörde eine nicht von ihm, sondern von der GmbH erhobene Berufung zurückwies, konnte der Bf aber in keinem Recht verletzt werden (vgl. den hg. Beschluss vom 3. September 2003, Zl. 2001/03/0228).
Schlagworte
BerufungsverfahrenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030015.X01Im RIS seit
29.05.2006Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014