Index
90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Art139 Abs1 B-VG; Inidvidualantrag auf Aufhebung der Verordnung des Bürgermeisters der Gemeinde Wolfurt vom 6. Mai 1981 betreffend ein Fahrverbot auf den Riedstraßen in Wolfurt; keine Legitimation mangels aktueller Beeinträchtigung rechtlich geschützter InteressenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Erstantragsteller ist ein Verein iS des Vereinsgesetzes 1951. Sein Zweck ist unter anderem die Schaffung, der Betrieb und die Erhaltung eines Modellflugplatzes.
Der Zweitantragsteller gibt an, Mitglied dieses Vereines und aktiver Modellflugsportler zu sein.
Nach der Darstellung in der vorliegenden Eingabe besteht im Gebiet der Gemeinde Wolfurt seit dem Jahre 1968 ein Modellflugplatz, der vom Verein für diesen Zweck gepachtet wurde. Der Verein habe unter anderem eine befestigte Piste angelegt und eine Hütte errichtet.
2. Der Bürgermeister der Gemeinde Wolfurt hat am 6. Mai 1981 unter der Z 144/1981 folgende Verordnung betreffend das Fahrverbot auf den Riedstraßen in Wolfurt erlassen:
"Gemäß §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 in der derzeit geltenden Fassung wird für die Riedstraßen in Wolfurt, wie in der Planbeilage ersichtlich, ein allgemeines Fahrverbot erlassen.
Die Verbotszeichen gemäß §52 lita Z1 (Fahrverbot) sind an allen in der erwähnten Planbeilage angeführten Stellen, gut sichtbar, anzubringen.
Unter den beiden Fahrverbotszeichen ist eine Zusatztafel (§54 StVO 1960) mit dem Wortlaut 'ausgenommen Radfahrer und landwirtschaftliche Nutzfahrzeuge' zu montieren."
Diese Verordnung wurde gemäß §44 Abs1 StVO 1960 am 25. Mai 1981 durch Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen samt Zusatztafeln kundgemacht.
3. Im vorliegenden Antrag wird behauptet, daß es, um den Modellflugplatz widmungsgemäß benutzen zu können, erforderlich sei, mit Kraftfahrzeugen zuzufahren; so könnten etwa Luftfahrtgeräte und Startgeräte, Kraftstoffe und Geräte, die zur Pflege des Platzes, des Gartens und der Wiese erforderlich sind, nur mit Kraftfahrzeugen transportiert werden.
Diese Zufahrt sei auf Grund des verhängten Fahrverbotes nun nicht mehr möglich.
Die Antragslegitimation der Antragsteller nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG sei gegeben, da der antragstellende Verein unmittelbar durch die gesetzwidrige Verordnung in der Ausübung der Nutzung seines Pachtgrundstückes gehindert werde; dem Zweitantragsteller komme das Nutzungsrecht auf Grund seiner Mitgliedschaft beim Verein zu.
4. Mit dem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, die erwähnte Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben; es lägen die Voraussetzungen des §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 für die Verfügung eines Fahrverbotes nicht vor.
5. Der Bürgermeister der Gemeinde Wolfurt und die Vbg. Landesregierung haben Äußerungen erstattet, in denen sie begehren, dem Antrag keine Folge zu geben.
II. Der VfGH hat zur Frage der Zulässigkeit des Antrages erwogen:
1. Gemäß Art139 B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Anfechtungsberechtigt ist also nur der Normadressat, in dessen Rechtssphäre in einer nach Art und Ausmaß in der Verordnung eindeutig bestimmten Weise nicht bloß potentiell, sondern aktuell eingegriffen wird und dem ein anderer zumutbarer Weg zur Geltendmachung der Rechtswidrigkeit nicht zur Verfügung steht (vgl. zB VfSlg. 8009/1977 und 8156/1977). Dabei ist von jener Wirkung der Norm auszugehen, durch die sich der Antragsteller beschwert erachtet (vgl. zB VfSlg. 8553/1979).
2. Die bekämpfte Verordnung verbietet unter anderem absolut das Befahren der Zufahrtstraße zu dem vom antragstellenden Verein gepachteten Modellflugplatz mit Kraftfahrzeugen.
Die Antragsteller bringen vor, daß sie damit in der Ausübung des Nutzungsrechtes des Modellflugplatzes, das ihnen auf Grund eines Pachtvertrages bzw. der Vereinsmitgliedschaft zustehe, gehindert würden. Daß die Antragsteller durch die angefochtene Verordnung an der Benutzung des Flugplatzes gehindert würden, trifft jedoch offenkundig nicht zu. Es kann deshalb ihr Vorbringen nur dahin verstanden werden, daß ihnen durch das Fahrverbot die Benützung des Modellflugplatzes wesentlich erschwert werde.
Mit diesem Vorbringen aber wird eine aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen der Antragsteller nicht dargetan. Auch wenn sie durch die bekämpfte Verordnung stärker berührt werden sollten als andere Verkehrsteilnehmer, genießt ihr Interesse an der Teilnahme am Gemeingebrauch der Straße rechtlichen Schutz doch nur in jenem Rahmen, der diesem Gemeingebrauch jeweils allgemein gezogen ist. Besondere Umstände, die es erlauben würden, einen aktuellen Eingriff in eine rechtlich geschützte Interessenssphäre anzunehmen - wie etwa das Verbot des Anfahrens eines Warenumschlagplatzes (VfSlg. 8984/1980) oder die Sperre der Zufahrt zu einem Grundstück (VfSlg. 9089/1981) - sind nicht zu erkennen (vgl. VfSlg. 9309/1981).
Der Antrag war daher mangels Legitimation der Antragsteller zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, FahrverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1983:V23.1982Dokumentnummer
JFT_10169373_82V00023_00