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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RAO 1868 §50;Rechtssatz
§ 7 Abs. 4 lit d der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer 1995 stellt nicht auf eine Tätigkeit (der dort umschriebenen Art) schlechthin, sondern auf eine "Erwerbstätigkeit" ab. Eine "Erwerbstätigkeit" ist begrifflich auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet. [Hier: Es geht um eine einmalige Tätigkeit des Beschwerdeführers, eines emeritierten Rechtsanwaltes. Dass er daraus einen "Erlös" erzielt hätte, hat die belangte Behörde nicht festgestellt und es kann dies nach der gegebenen Verfahrenslage auch nicht angenommen werden. Damit kann nach den Umständen des Beschwerdefalles die fragliche einmalige Tätigkeit des Beschwerdeführers (noch) nicht als "Erwerbstätigkeit" im Sinne des § 7 Abs. 4 lit. d des Statutes 1995 qualifiziert werden.]
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060274.X04Im RIS seit
27.04.2006