RS Vwgh 2006/3/28 2005/06/0274

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §50;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1995 §7 Abs4 litd;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1997 TeilA §7 Abs4 litd;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1997 TeilB §4;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA RAK Tir 2003 §18 Abs9 lita;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA RAK Tir 2003 §7 Abs5;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Tir 2002 §4;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Tir 2003 §4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 7 Abs. 4 lit d der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer 1995 stellt nicht auf eine Tätigkeit (der dort umschriebenen Art) schlechthin, sondern auf eine "Erwerbstätigkeit" ab. Eine "Erwerbstätigkeit" ist begrifflich auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet. [Hier: Es geht um eine einmalige Tätigkeit des Beschwerdeführers, eines emeritierten Rechtsanwaltes. Dass er daraus einen "Erlös" erzielt hätte, hat die belangte Behörde nicht festgestellt und es kann dies nach der gegebenen Verfahrenslage auch nicht angenommen werden. Damit kann nach den Umständen des Beschwerdefalles die fragliche einmalige Tätigkeit des Beschwerdeführers (noch) nicht als "Erwerbstätigkeit" im Sinne des § 7 Abs. 4 lit. d des Statutes 1995 qualifiziert werden.]

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060274.X04

Im RIS seit

27.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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