RS Vwgh 2006/3/28 2005/03/0209

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz
92 Luftverkehr

Norm

FSG 1997 §24;
LuftfahrtG 1958 §25 idF 2005/I/098;
LuftfahrtG 1958 §30 Abs1 litb idF 2005/I/098;
LuftfahrtG 1958 §32 idF 2005/I/098;
LuftfahrtG 1958 §40 Abs1 idF 2005/I/098;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §99 Abs1a;
ZLPV 1958 §7;

Rechtssatz

Eine alkoholbedingte Beeinträchtigung im Flugverkehr wirkt wesentlich schwerwiegender als im Straßenverkehr. So ist das Gefährdungspotential im Luftverkehr schon wegen der regelmäßig größeren Anzahl der von einem Berufspiloten beförderten, durch einen alkoholbeeinträchtigten Piloten unmittelbar gefährdeten Passagiere größer, aber auch im Hinblick auf die mit einem Luftfahrtunglück für Dritte entstehenden Gefahren. Zudem ist auch der Betrieb eines Luftfahrzeuges ein wesentlich komplexerer Vorgang als der Betrieb eines Kraftfahrzeuges. Ein mögliches durch einen alkoholbeeinträchtigten Piloten herbeigeführtes Luftfahrtunglück ist mit einem derart hohen Gefährdungspotential verbunden, dass selbst eine nur mehr geringe "Rückfallgefahr" ein ins Gewicht fallendes, die Verlässlichkeit ausschließendes Risiko bedeutet. Die Hintanhaltung einer derartigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Ausschluss eines nicht verlässlichen Piloten von der Tätigkeit in der Zivilluftfahrt gegenüber den privaten Interessen des Bf, der seinen bisherigen Beruf deshalb nicht mehr ausüben kann, hat Vorrang. Weiters Hinweis auf die große Bedeutung eines in jeder Hinsicht unbeeinträchtigten körperlichen und geistigen Zustandes eines Piloten bei Ausübung der Zivilluftfahrt (vgl. das hg Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl 2000/03/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005030209.X03

Im RIS seit

19.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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