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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §14;Rechtssatz
Im Beschwerdefall trifft es nicht zu, dass die Zweijahresfrist des § 27 Abs. 3 Tir BauO 2001 von der früheren Baubewilligung an zu rechnen sei. Die spätere Baubewilligung ist nämlich eine Bewilligung, die für sich alleine bestehen kann und nicht vom aufrechten Bestand der früheren Baubewilligung abhängig ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass (wohl aus vermeintlichen verfahrensökonomischen Gründen) auf die Vorschreibungen im früheren Baubewilligungsbescheid verwiesen wird. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist nämlich dieser Verweis nicht anders zu sehen als ein Verweis beispielsweise auf bestimmte Vorschreibungen in der Niederschrift über die Bauverhandlung.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060279.X03Im RIS seit
26.04.2006