RS Vwgh 2006/3/28 2005/06/0279

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Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14;
AVG §44;
AVG §59 Abs1;
BauO Tir 2001 §27 Abs3 idF 2003/089;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall trifft es nicht zu, dass die Zweijahresfrist des § 27 Abs. 3 Tir BauO 2001 von der früheren Baubewilligung an zu rechnen sei. Die spätere Baubewilligung ist nämlich eine Bewilligung, die für sich alleine bestehen kann und nicht vom aufrechten Bestand der früheren Baubewilligung abhängig ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass (wohl aus vermeintlichen verfahrensökonomischen Gründen) auf die Vorschreibungen im früheren Baubewilligungsbescheid verwiesen wird. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles ist nämlich dieser Verweis nicht anders zu sehen als ein Verweis beispielsweise auf bestimmte Vorschreibungen in der Niederschrift über die Bauverhandlung.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060279.X03

Im RIS seit

26.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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