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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Wortlaut des § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG, wonach das Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein muss, dass der "von den Benützern oder vom Nachbarn wahrgenommene Schall" auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sicher gestellt sind, erfasst zwar durchaus auch Maßnahmen zum Schutz der Benutzer der baulichen Anlage vor Beeinträchtigung durch Schalleinwirkungen von außerhalb der baulichen Anlage und nicht nur Maßnahmen zum Schutz vor Beeinträchtigung durch den von der baulichen Anlage ausgehenden Schall. Im Zusammenhalt mit § 26 Abs. 1 Z. 3 Stmk. BauG kann jedoch nicht angenommen werden, dass diese Bestimmung dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schallschutz für die Benutzer einer baulichen Anlage in seiner Nachbarschaft eingeräumt werden sollte. Die Bestimmung gibt dem Nachbarn vielmehr bloß ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass er selbst vor Schall geschützt werde, sie bietet ihm aber keinen rechtlichen Schutz vor möglichen Einwendungen gegen von ihm selbst ausgehende Schallbeeinträchtigungen (Hinweis E VwGH vom 12. Oktober 1995, Zl. 95/06/0163, vom 3. Oktober 1996, Zl. 96/06/0142, m. w.N., und vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/06/0008).
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002060135.X03Im RIS seit
28.04.2006