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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Weder hinsichtlich der Einhaltung des Flächenwidmungsplanes noch hinsichtlich eines allgemeinen Schutzes vor Immissionen besteht gemäß § 30 Abs. 1 Vlbg BauG 1972 ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, wohl aber - fallbezogen - gemäß § 30 Abs. 1 lit. b Vlbg BauG 1972 hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des § 6 Vlbg BauG 1972 über die Abstandsflächen (Hinweis E vom 21. Mai 1992, Zl. 91/06/0143, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Nur soweit in den Vorschriften über die Abstandsflächen auch an jene über die Flächenwidmung bzw. an die in diesem Zusammenhang jeweils zulässigen Immissionen angeknüpft wird, sind diese auch im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Nachbarrechten im Sinne des § 6 Vlbg BauG 1972 von Bedeutung.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002060105.X01Im RIS seit
28.04.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009