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L65000 Jagd WildNorm
B-VG Art10 Abs1 Z6;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof sieht es als verfassungsrechtlich unbedenklich an, wenn die eine Gesetzgebungsautorität an Rechtsinstitute anknüpft und auf Lebenssachverhalte Bedacht nimmt, die von der anderen Gesetzgebungsautorität zu regeln sind (was durch die Regelung des § 41 Abs 1 lit f Stmk JagdG geschieht), sofern das Anknüpfen und die Bedachtnahme sachlich gerechtfertigt sind (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1990, VfSlg 12384/1990). (Dass letztere Voraussetzungen hier erfüllt sind, begegnet angesichts des hohen Unrechtsgehalts einer als Verbrechen zu qualifizierenden Tat - Delikt nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB - bei Anlegung des für einen Jagdkarteninhaber zu erfüllenden Verlässlichkeitsmaßstabes keinen Bedenken.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Jagdkarte Entzug Verhältnis zum StrafrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030040.X02Im RIS seit
18.04.2006