RS Vwgh 2006/3/28 2003/03/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
beobachten
merken

Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z6;
B-VG Art140;
B-VG Art15 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §41 Abs1 litf;
JagdG Stmk 1986 §42;
JagdRallg;
StGB §146;
StGB §147 Abs1 Z1;
StGB §148 Fall2;
StGB §17 Abs1;
StGG Art2;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof sieht es als verfassungsrechtlich unbedenklich an, wenn die eine Gesetzgebungsautorität an Rechtsinstitute anknüpft und auf Lebenssachverhalte Bedacht nimmt, die von der anderen Gesetzgebungsautorität zu regeln sind (was durch die Regelung des § 41 Abs 1 lit f Stmk JagdG geschieht), sofern das Anknüpfen und die Bedachtnahme sachlich gerechtfertigt sind (vgl das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1990, VfSlg 12384/1990). (Dass letztere Voraussetzungen hier erfüllt sind, begegnet angesichts des hohen Unrechtsgehalts einer als Verbrechen zu qualifizierenden Tat - Delikt nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB - bei Anlegung des für einen Jagdkarteninhaber zu erfüllenden Verlässlichkeitsmaßstabes keinen Bedenken.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4 Jagdkarte Entzug Verhältnis zum Strafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030040.X02

Im RIS seit

18.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten