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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RAO 1868 §50;Rechtssatz
Die in § 7 Abs. 4 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer 1995 genannten Voraussetzungen für die Beendigung des Anspruches auf Berufsunfähigkeitsrente sind alternativ formuliert. Daraus ergibt sich, dass es möglich ist, die in lit. d dieser Bestimmmung umschriebene Erwerbstätigkeit, die begrifflich eine entsprechende Erwerbsfähigkeit voraussetzt, auch bei gegebener Berufsunfähigkeit auszuüben (wenngleich dies zur Beendigung des Anspruches führt), somit die Ausübung einer solchen Erwerbstätigkeit noch nicht bedeutet, dass die Berufsunfähigkeit weggefallen ist. Daraus folgt, dass für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne der lit. d ein geringeres Maß an Berufsfähigkeit erforderlich ist, als für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b leg. cit.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060274.X03Im RIS seit
27.04.2006