RS Vwgh 2006/3/28 2002/06/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z1;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf das E des VfGH vom 15. Dezember 1999, VfSlg 15691/1999, für rechtswidrig. Selbst wenn man von den vom VfGH in dem angeführten E angestellten Überlegungen betreffend den Schutz des Inhabers einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage, in dessen unmittelbarer Nähe ein Wohnhaus errichtet werden soll, vor einer heranrückenden Wohnbebauung, weil er beispielsweise mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen müsse, ausgeht, ist im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer deswegen nichts gewonnen, weil er als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes keine nachträglichen Auflagen zu Gunsten der Bewohner des im vorliegenden Fall von den Baubehörden genehmigten Wohnprojektes zu befürchten hat. Eine Rechtsgrundlage für derartige Vorschreibungen zu Lasten des Beschwerdeführers ist nämlich dem Stmk. BauG nicht zu entnehmen. (Hier betreffend Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 78/2003.)

Schlagworte

Auflagen BauRallg7 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002060135.X01

Im RIS seit

28.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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