Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §24;Rechtssatz
Dem Bf war bereits 2002 die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten entzogen worden, weil er im Zuge einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle am 22. Dezember 2001, bei der die kontrollierenden Beamten deutliche Alkoholisierungssymptome wahrnahmen, die Durchführung eines Alkotests verweigerte. Im Jahr 2004 war ihm wiederum die Lenkberechtigung - nunmehr für die Dauer von neun Monaten - entzogen worden, weil im Zuge einer am 1. September 2004 durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle ein Blutalkoholwert von 1,58 ‰ festgestellt worden war. Mit diesen Verhaltensweisen hat der Bf gegen § 99 Abs 1 lit b bzw Abs 1a StVO verstoßen. Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl 2004/11/0013). Für diese Bewertung ist nicht entscheidend, ob es zu einem Unfall gekommen ist. Die Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher besonders ins Gewicht. In Betracht zu ziehen ist auch, dass der Bf am 1. September 2004 in erheblichem Ausmaß alkoholisiert war. Auf Grund der beiden Alkoholdelikte des Bf kann nicht mehr angenommen werden, dass er noch die vom LuftfahrtG geforderte Verlässlichkeit aufweise.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030209.X01Im RIS seit
19.05.2006Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015