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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0358 E 11. Dezember 2002 RS 3 [Hier nur der letzte Satz und in Zusammenhang mit der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des WaffG. Da vollkommen unterschiedliche Schilderungen der für die zu entscheidende Rechtsfrage wesentlichen Tatumstände vorlagen, durfte sich die Behörde nicht damit begnügen, das Vorbringen des Bf (als teilweise unglaubwürdig) zu würdigen, sondern hätte die als Zeugen in Betracht kommenden Personen als Zeugen vernehmen müssen, um den maßgeblichen Sachverhalt mängelfrei feststellen zu können.]Stammrechtssatz
Ausführungen dazu, dass angesichts der Umstände des Beschwerdefalles nicht von vornherein davon gesprochen werden kann, dass die Frage des Zutreffens der Darstellung des Beschwerdeführers über den Verlauf des Vorstellungsgespräches für die Kausalität zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ohne Bedeutung ist. Die belangte Behörde hätte sich daher mit der Darstellung des Beschwerdeführers über den Verlauf des Vorstellungsgespräches auseinander setzen müssen, wobei ihr auch die Verpflichtung obliegt, alle ihr sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere alle Umstände zu erheben, die sich nach der Sachlage anbieten oder als sachdienlich erweisen könnten (vgl. das Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0042, VwSlg 13722 A/1992).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005030101.X02Im RIS seit
19.05.2006