Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat für das von einem Bauantrag erfasste Bauvorhaben ausgesprochen, dass es im Hinblick auf die Antragsbedürftigkeit grundsätzlich ein unteilbares Ganzes darstellt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1975, Zl. 0171/75, VwSlg 8896 A/1975). Liegen allerdings die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Bauvorhabens vor und ist dieser Teil von dem übrigen Vorhaben trennbar, dann hat die Behörde nach diesem Erkenntnis im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist. Eine Trennbarkeit eines Bauvorhabens in mehrere Teile ist aber jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine - der Baubehörde verwehrte - Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist. (Hier: Der Umstand, dass es für den Bauwerber sinnvoll sein mag, zu dem Betrieb von Pferdeboxen auch einen Reitplatz in der Nähe zu haben, begründet keine Untrennbarkeit. Der Bauwerber beantragte ursprünglich im Jahr 1999 nur den Umbau und die Nutzungsänderung des Stallgebäudes für 9 Pferdeboxen. Erst drei Jahre später stellte der Bauwerber das Bauansuchen auf Erteilung der Bewilligung betreffend den Zubau des Stallgebäudes und den Reitplatz. Auch diese getrennt erfolgten und zeitlich weiter auseinanderliegenden Bauansuchen bestätigen aus der Sicht des Bauwerbers ihre Trennbarkeit.)
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchBesondere RechtsgebieteBaubewilligung BauRallg6Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004060176.X02Im RIS seit
26.04.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009