RS Vwgh 2006/3/28 2004/06/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §25;
BauG Vlbg 1972 §31;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat für das von einem Bauantrag erfasste Bauvorhaben ausgesprochen, dass es im Hinblick auf die Antragsbedürftigkeit grundsätzlich ein unteilbares Ganzes darstellt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1975, Zl. 0171/75, VwSlg 8896 A/1975). Liegen allerdings die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Bauvorhabens vor und ist dieser Teil von dem übrigen Vorhaben trennbar, dann hat die Behörde nach diesem Erkenntnis im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist. Eine Trennbarkeit eines Bauvorhabens in mehrere Teile ist aber jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine - der Baubehörde verwehrte - Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist. (Hier: Der Umstand, dass es für den Bauwerber sinnvoll sein mag, zu dem Betrieb von Pferdeboxen auch einen Reitplatz in der Nähe zu haben, begründet keine Untrennbarkeit. Der Bauwerber beantragte ursprünglich im Jahr 1999 nur den Umbau und die Nutzungsänderung des Stallgebäudes für 9 Pferdeboxen. Erst drei Jahre später stellte der Bauwerber das Bauansuchen auf Erteilung der Bewilligung betreffend den Zubau des Stallgebäudes und den Reitplatz. Auch diese getrennt erfolgten und zeitlich weiter auseinanderliegenden Bauansuchen bestätigen aus der Sicht des Bauwerbers ihre Trennbarkeit.)

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBesondere RechtsgebieteBaubewilligung BauRallg6Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004060176.X02

Im RIS seit

26.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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