RS Vwgh 2006/3/28 2003/03/0026

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

L65000 Jagd Wild
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
25/01 Strafprozess

Norm

JagdG OÖ 1964 §38 Abs1 lita;
JagdG OÖ 1964 §38 Abs1 litd;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs1 litd;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs1 lite;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs1 litf;
JagdG OÖ 1964 §39 Abs3;
JagdG OÖ 1964 §40;
JagdRallg;
StGB §107 Abs1;
StGB §107 Abs2;
StPO 1975 §90a;
StPO 1975 §90b;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine strafgerichtliche Verurteilung ist nicht notwendigerweise Voraussetzung für die Annahme des Fehlens der Verlässlichkeit:

Nach § 39 Abs 1 lit d Oö JagdG ist die Ausstellung einer Jagdkarte bei Vorliegen der in dieser Bestimmung genannten Verurteilungen zu verweigern, ohne dass - gesondert - die Verlässlichkeit zu prüfen wäre; der Betreffende gilt also schon ex lege als unverlässlich. Demgegenüber hat eine Bestrafung im Sinne des § 39 Abs 1 lit e und f Oö JagdG nur dann zur Verweigerung der Ausstellung einer Jagdkarte zu führen, wenn "nach der Eigentümlichkeit der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Bewerbers dessen Verlässlichkeit nicht zweifelsfrei erwiesen" ist (§ 39 Abs 3 Oö JagdG). Die im Sinne des § 38 Abs 1 lit a Oö JagdG für die Ausstellung einer Jagdkarte erforderliche Verlässlichkeit kann aber auch dann fehlen, wenn eine Verurteilung des Bewerbers nicht vorliegt. (Hier: Die fehlende Verurteilung bzw die diversionelle Einstellung des Strafverfahrens wegen der Drohungen des Bf ist schon deshalb kein Hindernis für eine eigenständige Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Bf. Auch vor dem Hintergrund der öffentlichen Interessen dienenden Zielsetzung der §§ 38 ff Oö JagdG, unverlässliche Personen von der Jagdausübung auszuschließen, ist eine eigenständige Beurteilung der jagdlichen Verlässlichkeit des Bf durch die belangte Behörde, unabhängig von den für die diversionelle Einstellung des Strafverfahrens maßgeblichen Erwägungen, geboten.)

Schlagworte

Jagdkarte Entzug Verhältnis zum StrafrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003030026.X02

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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