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L65000 Jagd WildNorm
AVG §38;Rechtssatz
Der Bf wurde rechtskräftig einer Übertretung des § 61 Abs 2a lit b, d und e Krnt JagdG 2000 für schuldig erkannt. Die Vorfrage im Disziplinarverfahren gemäß § 90 Abs 2 Krnt JagdG 2000, ob ein Verstoß gegen jagdrechtliche Vorschriften vorliegt, wurde damit von der zuständigen Behörde als Hauptfrage rechtskräftig beurteilt und der Disziplinarbehörde war im hier gegenständlichen Verwaltungsverfahren zufolge der bindenden Wirkung der Vorfragenentscheidung eine neuerliche Prüfung, ob die Verwaltungsübertretung begangen wurde, verwehrt (vgl das hg Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl 2005/03/0142).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der Jagdvorschriften Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030042.X01Im RIS seit
19.04.2006