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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67g Abs1;Rechtssatz
Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie wegen der auf Grund neu gestellter Beweisanträge des Bf doch nicht von der Hand zu weisenden Komplexität der Sachlage im Grunde des § 67g Abs 2 Z 2 AVG von der sofortigen Bescheidverkündung Abstand genommen hat (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl 2001/03/0068).
Schlagworte
Berufungsverfahren BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2002030229.X01Im RIS seit
18.04.2006