RS Vwgh 2006/3/28 2002/03/0229

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67g Abs1;
AVG §67g Abs2 Z2;
VStG §24;

Rechtssatz

Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie wegen der auf Grund neu gestellter Beweisanträge des Bf doch nicht von der Hand zu weisenden Komplexität der Sachlage im Grunde des § 67g Abs 2 Z 2 AVG von der sofortigen Bescheidverkündung Abstand genommen hat (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl 2001/03/0068).

Schlagworte

Berufungsverfahren Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030229.X01

Im RIS seit

18.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten