RS Vwgh 2006/3/28 2002/03/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2006
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 32000R0609;
32000R0609 Nov-31994R3298;
AVG §66 Abs4;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §31 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §51 Abs6;
VwGG §34 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0078 E 19. Dezember 2005 RS 2[Hier zusätzlich: Auch die (unrichtige) Anführung der Bestimmung des Art. 2 Abs. 2 der genannten Verordnung (der im Übrigen keine Verhaltensanordnung für den Fahrer eines Lastkraftwagens enthält, sondern nur die Regelung, dass Ökopunkte für eine anrechnungspflichtige Transitfahrt vom Ökupunkteguthaben des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, abzuziehen sind) im Spruch des Berufungsbescheids stellt keine Verletzung von Rechten des Beschuldigten dar.]

Stammrechtssatz

Hinsichtlich des dem Beschuldigten zur Last gelegten Deliktes war die - Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission i. d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission aufgreifende - Umschreibung des dem Beschuldigten angelasteten Verhaltens im Hinblick auf § 44a Z 1 VStG bereits hinreichend bestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0199). Wenn die Berufungsbehörde darüber hinausgehend den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch eine geringfügige Ergänzung der Tatumschreibung mit der in Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der zitierten Verordnung konkretisierten Verpflichtung hinsichtlich der Entwertung der Ökopunkte noch verdeutlichte, stand dem weder die Verfolgungsverjährung oder das Verbot der reformatio in peius entgegen noch ist darin eine Auswechslung der Tat oder überhaupt eine Verletzung von Rechten des Beschuldigten zu erkennen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusSpruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002030002.X02

Im RIS seit

18.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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